Weitere Informationen zum Energieausweis:

 

Es gibt zwei Arten von Energieausweis: Den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis.

 

Für Wohngebäude darf immer ein Bedarfsausweis erstellt werden. Er ermittelt den Energiebedarf des Objektes unabhängig vom Nutzerverhalten und stellt die aussagekräftigere Form des Energieausweises dar. Für die Berechnung sind Grundrisse und -Schnitte, Schornsteinfegerprotokoll und eine Vor Ort-Begehung erforderlich.

 

 

Der günstigere Verbrauchsausweis darf dann alternativ erstellt werden, wenn das Gebäude mehr als 4 Wohneinheiten hat oder nach dem 1.11.1977 erbaut wurde, oder bereits auf den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurde.

 

 

Für den Verbrauchsausweis müssen alle Heizkostenabrechnungen (Die Verbräuche aller Feuerstellen) für die letzten 3 zusammenhängenden Jahre vollständig vorliegen. Zudem müssen weitere Angaben zum Gebäude gemacht werden. Die Witterungseinflüsse des Betrachtungszeitraumes werden rechnerisch berücksichtigt. Eine Vor-Ort Besichtigung ist nicht erforderlich.

 

 

Für gewerblich genutzte Gebäude darf immer ein Verbrauchsausweis erstellt werden.

 

Hier sind neben den zusammenhängenden 3 vollständigen Jahren der Heizungs- und Klimaverbräuche zusätzlich auch die weiteren elektrischen Verbräuche für denselben Zeitraum zu erfassen.

 

Ebenfalls müssen Angaben zum Gebäude und zur Heiztechnik gemacht werden. Eine Vor-Ort Besichtigung ist in der Regel notwendig.

 

 

Weitere Hinweise für Eigentümer zur richtigen Verwendung des Energieausweises:

 

Der Energieausweis (Kopie reicht) muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vollständig vorgelegt werden.

 

 

Der Energieausweis (Kopie reicht) muss dem Mieter / Käufer unmittelbar nach Abschluss des Vertrages übergeben werden.

 

 

Prüfen Sie, ob Ihr Energieausweis noch gilt: In der Regel gilt ein Ausweis 10 Jahre.

 

Der Ausweis verliert vorher seine Gültigkeit, wenn für das gesamte Gebäude eine Neuberechnung gemäß EnEV §9 Absatz 2 durchgeführt wird. Letzteres wird vor allem bei energetischen Sanierungen am Gebäude der Fall sein, die durch einen Fachplaner begleitet werden. Spätestens dann ist die Gebäudehülle aber auch deutlich verbessert, so dass der neue Ausweis höchst wahrscheinlich auch eine bessere Effizienzklasse erreichen wird.

 

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen:

 

In kommerziellen Medien (z.B. Tageszeitung oder Internetportale) müssen seit dem 1. Mai 2014 Angaben zum Energieausweis gemacht werden. Tatsächlich kann seit dem 1. Mai 2015 ein Vergehen als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000 € Bußgeld belegt werden.

 

 

Folgende Angaben müssen gemäß EnEV 2014 § 16 Absatz 2 Satz 1 gemacht werden:

 

  • Die Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergieverbrauch oder -bedarf für das Gebäude, bei gewerblichen Gebäuden sowohl für Wärme, als auch für Strom
  • der genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • das genannte Baujahr des Gebäudes bei Wohngebäuden
  • die genannte Energieeffizienzklasse A+ bis H (sofern ein Ausweis ab 1.5.2014)